In Anhang II Art. 2.3 der ATEX-Richtlinie 99/92/EG über den Schutz von Arbeitnehmern, die möglicherweise der Gefahr explosiver Atmosphären ausgesetzt sind, heißt es : "Die Arbeitnehmer müssen mit angemessener Arbeitsbekleidung ausgestattet sein, die aus Materialien besteht, die nicht zu elektrischen Entladungen führen, die explosive Atmosphären entzünden können."

Daher muss der Stoff die Ladungen dank leitender Fasern in linearer Form oder in Form eines Gitters umleiten. Der Abstand zwischen den leitenden Fasern in einer Richtung darf nirgends mehr als 10 mm betragen.